Tachoschulung


VO (EU) 165/2014 – Artikel 33

Rechtsgültig seit 28.02.2014 durch EU-Amtsblatt L60/1-33

Absatz 1 Satz 1 lautet:


- Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu Sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist.

- Das Verkehrsunternehmen führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden, und gibt seinen Fahrern keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten.



Mit dem vollständigen Inkrafttreten der neuen Verordnung zum 02.03.2016 werden im Artikel 33 die bereits bestehenden Pflichten des Unternehmers näher benannt. Es muss nachgewiesen werden, dass das Fahrpersonal hinsichtlich des Umganges und der richtigen Bedienung des Fahrtenschreibers geschult ist.

Wichtig ist eine vom Fahrpersonal unterschriebene Bestätigung zu den vorgenommenen Unterweisungen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, haftet das Unternehmen uneingeschränkt für Verstöße des Fahrpersonals. (siehe Art.33 Abs.3 VO (EU) 165/2014)

Das angebotene Modul 2 (Sozialvorschriften und Kontrollgeräte) beinhaltet die Vorgaben laut obiger Verordnung. Nach Teilnahme des Fahrpersonals wird dem Unternehmen eine entsprechende Bescheinigung erstellt.


Sofern Ihrerseits Schulungsbedarf besteht, bitte ich um Kontaktaufnahme.