Weiterbildung für wen?


10.09.2014

Das war der Stichtag, zu dem gewerbliche Kraftfahrer beim Führen von Kraftfahrzeugen über 3,5t zGM (somit FE-Klassen C1, C1E, C oder CE) ihre Weiterbildung gemäß § 5 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) i.V.m. § 4 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) abgeschlossen haben mussten und die Kennziffer „95“ in der Fahrerlaubnis eingetragen sein musste.

Dieses galt auch für Aushilfe- bzw. Minijobs.

Um einen Gleichlauf zwischen Weiterbildung und Gültigkeit der Fahrerlaubnis zu erzielen, konnte abweichend von der o.a. Frist die LKW-Weiterbildung bis zum 10.09.2016 abgeschlossen werden, sofern in diesem Zeitraum die Gültigkeit der Fahrerlaubnis endete.

Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht sind im § 1 Abs. 2 des BKrFQG festgelegt. Dort ist auch die sogenannte Handwerkerregelung zu finden (§ 1 Abs. 2 Pkt. 5 BKrFQG).

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Vorgaben sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu 5.000 € für den Fahrzeugführer und bis zu 20.000 € für den Unternehmer geahndet werden.